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Infos über Nachweisgesetz - Druckversion

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Seiten: 1 2


- Grecho - 21.02.2006 16:14

Hallo Leute,

kann mir jemand bitte bisschen input zum Nachweisgesetzt geben aber in meiner sprache ^^

Denn das ganze zeug was ich im net finde ist zu juristisch geschrieben oder auf gut detsch fachchinesisch ^^

Aufjedenfall check ich garnichts...

Und da ich in 2 Wochen ein Referat halten muss, wäre ich über jede hilfe dankbar...

Also das einzige was ich weiß ist

Der Arbeitgeber muss spätestens .Monat nach beginn, des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbinungen schriftlich darlegen, unterschreiben und dem Arbeitnehmer aushändigen...

Was noch?

Bedanke mich shcon mal im voraus


- Katina - 21.02.2006 17:46

Hallo Grecho,

Du könntest in ein Buchgeschäft gehen und Dir die Beck-Texte im dtv-Taschenbuchausgabe von "ArbG - Arbeitsgesetze" anschauen.

Auf S. XXIII der Einführung findet sich eine Erklärung des NachwG (die fast viertel so lang ist wie das sehr kurze NachwG mit seinen lediglich 5 Paragraphen)


Gruss

katina


- Grecho - 21.02.2006 23:54

Danke Katina, aber wieder sovieo geld ausgeben gia ena satz pou leei o logos pou prepei na kanw ausdrucken... den sinferei...

Kannst du es mir nciht mit eigenen Worten erklären?


- Katina - 22.02.2006 10:15

Anschauen und Lesen heisst nicht Kaufen.

Das NachwG regelt was, wann, wie genau der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsvertragsbedingungen bei Arbeitsbeginn schriftlich übergeben muss .


- ^Merlin^ - 22.02.2006 12:44

Ob es das Buch "Arbeitsrecht für Dummies" gibt?


- Katina - 22.02.2006 14:41

Es gibt gerade bei den dtv-beck-Taschenbuchausgaben nicht nur Gesetzessammlungen, sondern auch reichlich juristische Literatur verständlich aufbereitet für den Laien.

Von der Schwierigkeit des NachwG kann sich hier nun jeder seine Meinung bilden oder übersichtlicher unter http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/allg_ar/nachwg.htm

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

§ 2
Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
die vereinbarte Arbeitszeit,
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten
die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.

§ 3
Änderung der Angaben

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.

§ 4
Übergangsvorschrift

Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2 auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.

§ 5
Unabdingbarkeit

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


- Grecho - 23.02.2006 14:08

Nase kala glyka Winken


- Myriam - 24.02.2006 10:13

Ich bin überrascht Euch alle bei diesem Thema wiederzufinden. Auch der Bildungsdurst ist wieder da. Oder ist es der Appetit auf Vorgekautes?

Kalh nixta Mit den Augen rollen